Teil 2
(frei nach F. Hämmerli/Handelszeitung (23.1.2020))
Beruf
Berufsnotwendige Auslagen darf man abziehen. Dazu gehören beispielsweise Werkzeuge, Computer, Handy, Fachliteratur, Berufskleider und in vielen Kantonen auch Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften. Alternativ kann man eine Pauschale beanspruchen, meist 3 Prozent des Nettoeinkommens. Die kantonalen Unterschiede sind aber gross (siehe rechts).
Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung darf man abziehen, wenn man nicht zu Hause essen kann, etwa weil die Mittagszeit zu kurz ist oder der Weg zu lang (mehr als 15 Kilometer). Der Abzug beträgt 15 Franken pro Arbeitstag, die Hälfte bei Kantinenverpflegung.
Die Kosten für Ihr Fahrrad sind bei den Arbeitskosten abzugsfähig, sofern Sie Ihren Arbeitsweg mit dem Velo zurücklegen – je nach Kanton zwischen 300 und 700 Franken. Sie können die Velopauschale selbst dann abziehen, wenn Sie das Fahrrad nur unregelmässig benutzen. Und wenn sie es zeitsparend für den Weg zum Bahnhof oder zur Busstation einsetzen, dürfen Sie die ÖV-Kosten und die Velopauschale abziehen.
Berufsbegleitende Aus- und Weiterbildungskosten darf man beim Bund und in allen Kantonen bis zum Maximum von 12 000 Franken abziehen. Dabei spielt es im Gegensatz zu früher keine Rolle mehr, ob mit der Weiterbildung auch Aufstiegschancen wahrgenommen werden.
Kleine Geschenke: Ihr Arbeitgeber vergütet das Halbtax-Abonnement? Sie dürfen die Gutschrift für Flugmeilen privat nutzen? Am Arbeitsplatz steht Ihnen ein Gratisparkplatz zur Verfügung? Und Ihren Ehepartner durften Sie kostenlos auf die Geschäftsreise mitnehmen? Alles kein Problem. Steuerpflichtig sind solche Goodies nicht.
▶Treueprämien, Bargeschenke, Provisionen und Gratifikationen müssen Sie versteuern. Naturalgeschenke bis 500 Franken sind dagegen steuerfrei. Das gilt auch für Reka-Checks. Erhalten Sie die Reka-Checks nur verbilligt, ist sogar eine Vergünstigung bis 600 Franken zulässig.
▶Monatliche Pauschalspesen sind nicht steuerpflichtig. Was sie genau beinhalten, ist meist in einem Spesenreglement festgehalten. Das können die Kosten für den öffentlichen Verkehr sein, die Nutzung des Privatfahrzeuges für das Geschäft, Auslagen für Handy und Internet, Fachliteratur, Zeitungen, Repräsentationsaufwand und vieles mehr. Im Gegenzug darf man diese Kosten nicht mehr als Berufsaufwand abziehen.
Wer arbeitslos war, darf auch seine Bewerbungskosten, beispielsweise also die Bewerbungsmappe, Kopien und Porti, in Abzug bringen. Das Steueramt kann aber einen Nachweis verlangen.
Wochenaufenthalter dürfen die zusätzlichen Wegkosten sowie die Zweitunterkunft am Arbeitsort abziehen. Der Abzug ist auf die Kosten eines Zimmers oder einer Einzimmerwohnung begrenzt.