Tipps zum Steuersparen

Oliver AschwandenAllgemein0 Comments

Teil 3

(frei nach F. Hämmerli/Handelszeitung (23.1.2020)) 

Selbstständige

Gewinnmindernde Rückstellungen kann man für konkret drohende Risiken vornehmen, so etwa für Prozesskosten oder zahlungsunfähige Schuldner.

Auf Maschinen und Einrichtungen dürfen Selbstständige Abschreibungen vornehmen. Sie reichen von 3 (Wohnbauten) bis zu 45 Prozent (Werkzeuge). Die Prozentangaben beziehen sich immer auf den Restwert des Vorjahres. Bei linearen Abschreibungen halbieren sich diese Werte (Tabelle rechts oben).

Der steuerpflichtige Gewinn lässt sich reduzieren, indem man für seine Mitarbeitenden Vorauszahlungen in die Pensionskasse leistet.

Selbstständige – nicht aber Privatpersonen – dürfen die Leasingraten für das Geschäftsauto in Abzug bringen.

Immobilien

Werterhaltende Unterhalts- und Renovationskosten darf man gegen Beleg abziehen. Darunter fallen unter anderem die Erneuerung von Fassade, Dach und Heizung oder der Ersatz von Küchengeräten. Ohne jeden Beleg darf man aber in allen Kantonen alternativ auch einen Pauschalabzug vornehmen. Die Bedingungen sind allerdings unterschiedlich (siehe Tabelle). Wertvermehrende Arbeiten – beispielsweise ein Anbau oder der Ausbau des Dachstocks – darf man nicht abziehen. Man kann sie aber bei einem allfälligen Verkauf zur Minderung der Grundstückgewinnsteuer anrechnen.

Haben Sie Ihre Kinder oder andere Nahestehende gratis wohnen lassen? Dann müssen Sie den vollen Eigenmietwert auf die betreffende Wohnung oder das Haus bezahlen. Besser, Sie verlangen mindestens 51 Prozent des Eigenmietwerts als Mietzins. Dann müssen Sie nur diese Einkünfte versteuern. Es steht Ihnen immer noch frei, Ihren Kindern eine – steuerfreie – Schenkung auszurichten.

Sonstiges

Schuldzinsen, beispielsweise für die Hypothek oder einen Kredit, darf man von seinem Einkommen fast unbeschränkt abziehen, die Schuld selbst vom Vermögen. Dazu gehören auch unbezahlte Rechnungen, etwa für die Steuern, sowie allfällige Verzugszinsen.

Zinscoupons von Obligationen müssen ebenso wie Dividenden als Einkommen versteuert werden. Dazu gehören auch Erträge aus Anlagefonds, egal, ob sie ausgeschüttet oder reinvestiert werden. Nicht zu versteuern sind sogenannte Nennwertrückzahlungen. Ebenfalls steuerfrei sind sogenannte Agio-Rückzahlungen (Kapitaleinlageprinzip gemäss Unternehmenssteuerreform II).

Vergessen Sie nicht, die Verrechnungssteuer zurückzufordern. Bereits nach drei Jahren ist der Anspruch verwirkt.

Casinogewinne im In- und Ausland sind von der Steuer befreit. Neu sind aber auch Lotteriegewinne bis zu 1 Million Franken steuerfrei. Bei der Bundessteuer darf man zudem pauschal 5 Prozent des Gewinns als Einsatzkosten abziehen, maximal aber 5000 Franken.

Erträge aus Cryptoinvestments sind – sofern diese in der Buy & Hold Strategie gehalten werden – ebenfalls im Vermögen anzugeben.

Cryptowährungen wie Bitcoin oder andere Altcoins (inkl. Tokens) sind als Vermögenswerte ebenfalls zu deklarieren.

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