(frei nach F. Hämmerli/Handelszeitung (23.1.2020))
Teil 1
Schon bald flattern die Steuerformulare wieder ins Haus. Oft ein grosses Ärgernis, doch wer die Aufgabe an einen Treuhänder abgibt, kann wesentlich Steuern sparen. Entscheidend ist, dass kein legaler Abzug vergessen geht und mit den entsprechenden Quittungen belegt wird. Denn ohne Beleg werden viele Abzüge schlicht gestrichen. Das bedeutet, dass man all seine Kaufquittungen, Rechnungs- und Bankbelege fein säuberlich ordnet.
Steuerfreie Einkünfte
Nicht jedes Einkommen muss deklariert werden: Steuerfrei sind Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, private Kapitalgewinne auf Wertpapiere und Sammelobjekte, Abfindungen und Genugtuungsleistungen, der Sold für Militär- und Zivildienst sowie die Milizfeuerwehr bis 5000 Franken pro Jahr. Steuerfrei sind weiter Subventionen in der Landwirtschaft (nicht aber Direktzahlungen), Unterstützungs- und Unterhaltsleistungen durch Familienangehörige.
Persönliche Abzüge
Alimente für die Kinder und an den ehemaligen Ehepartner darf man in Abzug bringen. Dafür muss sie der Empfänger versteuern. Sind die Kinder erwachsen, bleiben die Alimente bei den Kindern steuerfrei. Der zahlende Elternteil darf sie aber nicht mehr in Abzug bringen.
Auch Pflegekosten darf man abziehen, soweit nicht die Versicherung dafür aufkommt. Liegt der Pflegeaufwand bei über 60 Minuten pro Tag, gilt man als behindert. In diesem Fall darf man die Behindertenkosten, beispielsweise im Alters- und Pflegeheim, abziehen, nicht aber die Lebenshaltungskosten (Hotellerie) und unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen.
Vorsorge
Der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse ist voll abzugsfähig. Es gilt das Einkaufsjahr – dies auch dann, wenn die Bestätigung der Vorsorgestiftung erst zu Beginn des Folgejahrs eintrifft. Der Beleg muss zwingend beigelegt werden.
Beiträge an die gebundene Altersvorsorge der Säule 3a darf man vom Einkommen abziehen. Für Vorsorgesparer mit Pensionskasse beträgt der Maximalabzug 6826 Franken (Angestellte; 2019/2020), ohne Pensionskasse (meist Selbstständige) sind es 20 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 34’128 Franken. Der Beleg muss zwingend beigelegt werden.